Lohnsteuer 2026: Steuersätze und Steuerklassen
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer auf Arbeitslohn (§38 EStG). Der Arbeitgeber berechnet und überweist sie monatlich direkt ans Finanzamt. Grundlage ist der progressive Tarif nach §32a EStG — je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz.
Einkommensteuertarif §32a EStG — 2026
Werte für Steuerklasse I (Grundtarif). Stand: angepasste 2025-Werte.
| Einkommensbereich (zvE) | Zone | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| 0 € – 12.095 € | Nullzone (Grundfreibetrag) | 0 % |
| 12.096 € – 17.443 € | 1. Progressionszone | 14 % – 24 % |
| 17.444 € – 66.760 € | 2. Progressionszone | 24 % – 42 % |
| 66.761 € – 277.825 € | Proportionalzone (Spitzensteuersatz) | 42 % |
| Ab 277.826 € | Reichsteuer | 45 % |
Grenzsteuersatz nach Einkommenshöhe
* Effektiver Durchschnittssteuersatz (nicht der Grenzsteuersatz). Ohne Soli und Kirchensteuer.
Wie funktioniert die Progression?
Die Lohnsteuer arbeitet nach dem Prinzip der gestaffelten Progression: Jede Zone wird mit dem dort geltenden Grenzsteuersatz belastet — nicht das gesamte Einkommen zum Spitzensatz.
Beispiel — Jahresbrutto 50.000 € (SK I, ohne Kirchensteuer)
Abzüge vor der Steuerberechnung
Vom Bruttogehalt werden zunächst diese Pauschalen abgezogen, um das zu versteuernde Einkommen (zvE) zu ermitteln:
§9a EStG — für Fahrten, Arbeitsmittel etc. Höhere tatsächliche WK können geltend gemacht werden.
§10c EStG — pauschal, sofern keine höheren Sonderausgaben nachgewiesen werden.
RV + KV + PV + AV — vollständig steuermindernd als Vorsorgeaufwendungen nach §10 EStG.
Wird im Lohnsteuer-Jahresausgleich mit Kindergeld verrechnet (Günstigerprüfung).
Die 6 Steuerklassen
Die Steuerklasse bestimmt den monatlichen Lohnsteuerabzug. Sie kann unter Umständen beim Finanzamt oder in ELSTAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) geändert werden.
Ledig, verwitwet (nach dem 1. Todesjahr), geschieden oder dauernd getrennt lebend.
Standardklasse für Singles. Nur Grundfreibetrag.
Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (~4.260 €/Jahr) wird abgezogen.
Verheiratete/Lebenspartner mit deutlich höherem Einkommen (Gegenstück: Klasse V).
Splitting-Vorteil: effektiv doppelter Grundfreibetrag. Niedrigste Steuerbelastung.
Verheiratete/Lebenspartner mit ähnlichen Einkommen.
Wie Klasse I, aber für Ehepaare. Kein Splitting.
Verheiratete — geringeres Einkommen (Gegenstück: Klasse III).
Kein Grundfreibetrag. Höchste Lohnsteuer-Last. Jahresausgleich empfohlen.
Nebenjob (zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis).
Kein Grundfreibetrag, kein Werbungskosten-Pauschbetrag. Steuer ab dem 1. Euro.
Solidaritätszuschlag (Soli)
Der Soli beträgt 5,5 % der Lohnsteuer. Seit 2021 gilt eine großzügige Freigrenze: Wer weniger als 18.130 € Lohnsteuer/Jahr zahlt (SK I), ist komplett befreit. In einer schmalen Gleitzone (bis ~33.327 €) wird der Soli schrittweise eingeschleust. Nur Spitzenverdiener zahlen den vollen Satz.
18.130 €
Freigrenze (SK I)
Lohnsteuer/Jahr
5,5 %
Soli-Satz
auf die Lohnsteuer
< 10 %
Betroffen ca.
der Steuerpflichtigen
Kirchensteuer
Kirchenmitglieder zahlen Kirchensteuer auf die Lohnsteuer. Der Satz hängt vom Bundesland ab. Nicht-Kirchenmitglieder zahlen keine Kirchensteuer.
8 %
Bayern
8 %
Baden-Württemberg
9 %
Alle anderen Bundesländer
Kirchensteuer ist als Sonderausgabe (§10 EStG) beschränkt absetzbar. Kirchenaustritt beim Standesamt oder Amtsgericht beendet die Kirchensteuerpflicht.
Sozialversicherungsbeiträge 2026
Die SV-Beiträge werden auf Basis des Bruttogehalts berechnet und bei der Lohnsteuer als Vorsorgeaufwendungen abgezogen. AN = Arbeitnehmer, AG = Arbeitgeber.
| Zweig | AN | Gesamt | |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 9.30 % | 18.60 % | |
| Krankenversicherung (GKV) | 8.15 % | 16.30 % | |
| Pflegeversicherung | 1.70 % | 3.40 % | |
| Arbeitslosenversicherung | 1.30 % | 2.60 % | |
| Gesamt (bis BBG RV) | 20.45 % | 40.90 % |
* KV-Anteil inkl. hälftiger Zusatzbeitrag (Ø ~1,70 %). PV: +0,6 % Kinderlosenzuschlag ab 23 Jahren.
Lohnsteuer-Jahresausgleich & Einkommensteuererklärung
Der Arbeitgeber kann zum Jahresende einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (§42b EStG), der monatliche Schwankungen ausgleicht. Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, erhält häufig eine Rückzahlung — im Durchschnitt über 1.000 € pro Jahr.
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