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Lohnsteuer 2026: Steuersätze und Steuerklassen

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer auf Arbeitslohn (§38 EStG). Der Arbeitgeber berechnet und überweist sie monatlich direkt ans Finanzamt. Grundlage ist der progressive Tarif nach §32a EStG — je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz.

Einkommensteuertarif §32a EStG — 2026

Werte für Steuerklasse I (Grundtarif). Stand: angepasste 2025-Werte.

Einkommensbereich (zvE) Zone Grenzsteuersatz
0 € – 12.095 € Nullzone (Grundfreibetrag) 0 %
12.096 € – 17.443 € 1. Progressionszone 14 % – 24 %
17.444 € – 66.760 € 2. Progressionszone 24 % – 42 %
66.761 € – 277.825 € Proportionalzone (Spitzensteuersatz) 42 %
Ab 277.826 € Reichsteuer 45 %

Grenzsteuersatz nach Einkommenshöhe

20.000 €
~22 %
35.000 €
~29 %
55.000 €
~38 %
70.000 €
42 %
100.000 €
42 %
300.000 €
45 %

* Effektiver Durchschnittssteuersatz (nicht der Grenzsteuersatz). Ohne Soli und Kirchensteuer.

Wie funktioniert die Progression?

Die Lohnsteuer arbeitet nach dem Prinzip der gestaffelten Progression: Jede Zone wird mit dem dort geltenden Grenzsteuersatz belastet — nicht das gesamte Einkommen zum Spitzensatz.

Beispiel — Jahresbrutto 50.000 € (SK I, ohne Kirchensteuer)

Werbungskosten-Pauschbetrag (§9a EStG) − 1.230 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§10c EStG) − 36 €
SV-Beiträge AN (ca.) − 10.190 €
Zu versteuerndes Einkommen (zvE) ≈ 38.544 €
Lohnsteuer nach §32a EStG ≈ 7.890 €
Effektiver Steuersatz auf zvE ~20,5 %

Abzüge vor der Steuerberechnung

Vom Bruttogehalt werden zunächst diese Pauschalen abgezogen, um das zu versteuernde Einkommen (zvE) zu ermitteln:

Werbungskosten-Pauschbetrag 1.230 €/Jahr

§9a EStG — für Fahrten, Arbeitsmittel etc. Höhere tatsächliche WK können geltend gemacht werden.

Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €/Jahr

§10c EStG — pauschal, sofern keine höheren Sonderausgaben nachgewiesen werden.

SV-Beiträge Arbeitnehmer Tatsächlich

RV + KV + PV + AV — vollständig steuermindernd als Vorsorgeaufwendungen nach §10 EStG.

Kinderfreibetrag (ggf.) 6.672 €/Kind

Wird im Lohnsteuer-Jahresausgleich mit Kindergeld verrechnet (Günstigerprüfung).

Die 6 Steuerklassen

Die Steuerklasse bestimmt den monatlichen Lohnsteuerabzug. Sie kann unter Umständen beim Finanzamt oder in ELSTAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) geändert werden.

I

Ledig, verwitwet (nach dem 1. Todesjahr), geschieden oder dauernd getrennt lebend.

Standardklasse für Singles. Nur Grundfreibetrag.

II

Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (~4.260 €/Jahr) wird abgezogen.

III

Verheiratete/Lebenspartner mit deutlich höherem Einkommen (Gegenstück: Klasse V).

Splitting-Vorteil: effektiv doppelter Grundfreibetrag. Niedrigste Steuerbelastung.

IV

Verheiratete/Lebenspartner mit ähnlichen Einkommen.

Wie Klasse I, aber für Ehepaare. Kein Splitting.

V

Verheiratete — geringeres Einkommen (Gegenstück: Klasse III).

Kein Grundfreibetrag. Höchste Lohnsteuer-Last. Jahresausgleich empfohlen.

VI

Nebenjob (zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis).

Kein Grundfreibetrag, kein Werbungskosten-Pauschbetrag. Steuer ab dem 1. Euro.

Hinweis Klasse III/V: Die Kombination III/V spart im Haushalt Liquidität (weniger monatlicher Abzug), führt aber zu Steuernachzahlungen — eine Einkommensteuererklärung ist dann Pflicht.

Solidaritätszuschlag (Soli)

Der Soli beträgt 5,5 % der Lohnsteuer. Seit 2021 gilt eine großzügige Freigrenze: Wer weniger als 18.130 € Lohnsteuer/Jahr zahlt (SK I), ist komplett befreit. In einer schmalen Gleitzone (bis ~33.327 €) wird der Soli schrittweise eingeschleust. Nur Spitzenverdiener zahlen den vollen Satz.

18.130 €

Freigrenze (SK I)

Lohnsteuer/Jahr

5,5 %

Soli-Satz

auf die Lohnsteuer

< 10 %

Betroffen ca.

der Steuerpflichtigen

Kirchensteuer

Kirchenmitglieder zahlen Kirchensteuer auf die Lohnsteuer. Der Satz hängt vom Bundesland ab. Nicht-Kirchenmitglieder zahlen keine Kirchensteuer.

8 %

Bayern

8 %

Baden-Württemberg

9 %

Alle anderen Bundesländer

Kirchensteuer ist als Sonderausgabe (§10 EStG) beschränkt absetzbar. Kirchenaustritt beim Standesamt oder Amtsgericht beendet die Kirchensteuerpflicht.

Sozialversicherungsbeiträge 2026

Die SV-Beiträge werden auf Basis des Bruttogehalts berechnet und bei der Lohnsteuer als Vorsorgeaufwendungen abgezogen. AN = Arbeitnehmer, AG = Arbeitgeber.

Zweig AN Gesamt
Rentenversicherung 9.30 % 18.60 %
Krankenversicherung (GKV) 8.15 % 16.30 %
Pflegeversicherung 1.70 % 3.40 %
Arbeitslosenversicherung 1.30 % 2.60 %
Gesamt (bis BBG RV) 20.45 % 40.90 %

* KV-Anteil inkl. hälftiger Zusatzbeitrag (Ø ~1,70 %). PV: +0,6 % Kinderlosenzuschlag ab 23 Jahren.

Lohnsteuer-Jahresausgleich & Einkommensteuererklärung

Der Arbeitgeber kann zum Jahresende einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (§42b EStG), der monatliche Schwankungen ausgleicht. Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, erhält häufig eine Rückzahlung — im Durchschnitt über 1.000 € pro Jahr.

Tipp: Die Steuererklärung ist für die meisten Arbeitnehmer freiwillig, lohnt sich aber fast immer. Absetzbar sind u.a.: Homeoffice-Pauschale (6 €/Tag, max. 1.260 €), Fahrtkostenpauschale (0,30 €/km), Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren.

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